Mögliche Risiken des Master-Vendor-Modell für Entleiher

Was ist das Master-Vendor-Modell?

 

Das Master-Vendor-Modell ist eine besondere Form des One-site-Managementsbei dem ein Personalbedarf des Entleihers zwar von mehreren Personaldienstleistern abgedeckt wird, aber ein Personaldienstleister die Rolle des Hauptdienstleisters (Master) übernimmt. Der Master stellt beim Kunden einen On-Site-Manager, der das gesamte Management vor Ort übernimmt. Der On-Site-Manager ist der Ansprechpartner für das Kundenunternehmen und auf Basis eines Rahmenvertrages berechtigt, die Überlassung zusätzlicher Zeitarbeitnehmer über weitere Personaldienstleister zu veranlassen. Die weiteren Personaldienstleister werden Co-Partner genannt.

 

Der Master ist für die innerbetriebliche Koordination der eigenen (Zeit)Arbeitnehmer ebenso verantwortlich wie für die Steuerung der durch die Co-Partner eingesetzten Arbeitskräfte. Er fungiert als zentraler Ansprechpartner für die Personalkoordination. Zusätzlich übernimmt er i. d. R. die mit Personaleinsatz und Personalvermittlung verbundenen organisatorische und administrative Aufgaben im Vertrags- und Abrechnungswesen, kontrolliert die geleisteten Arbeitsstunden und führt Gesundheits-, Sicherheits- und Risikochecks durch. 

 

Der Master tritt quasi als Vertreter des Kunden auf und schließt mit den Co-Partnern Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Namen des Kunden ab. Er übernimmt die komplette Verantwortung für die Personalversorgung unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten.

 

Beurteilung des Systems unter Berücksichtigung des veränderten AÜGs (besonders der Haftungsbedingungen).

 

1. Vertrauen als Voraussetzung

 

Wenn ein Master als Vertreter des Kunden agieren soll, muss diesem vertraut werden. Bei der Auswahl  sollten folgende Punkte im Fokus stehen:

  • Seriosität
  • Solvenz
  • genügend fachliche Erfahrung
  • sowie ausgeprägte Kenntnisse im AÜG und im tariflichen Bereich. 

 

2.  Zu beachtende Haftungsgesichtspunkte 

 

Nach der neuen AÜG-Novelle ist ein Entleiher für die AÜG-konforme Offenlegung, Konkretisierung und Einhaltung der maximalen Überlassungszeiten mit verantwortlich. Werden durch die Aufsichtsbehörden Verstöße festgestellt, so können, je Einzelfall,  bis zu 30.000,00 € Bußgelder für den Entleiher verhängt werden. Übernimmt ein Master die gesamte Personalversorgung inkl. der o.g. administrativen Aufgaben, sollte eine mögliche Haftung  des Kundenunternehmens abgesichert werden. Bei Einsätzen von mehreren hundert Zeitarbeitnehmern sind belastbare Sicherheiten vom Master dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Hier empfiehlt sich immer eine Bankbürgschaft. Werden z.B. 500 Personen im Wege der Überlassung beschäftigt, ist eine Bankbürgschaft im hohen sechsstelligen Bereich hilfreich.

 

3. Mithaftung bei den Sozialversicherungsbeiträgen

 

In der Überlassung ist eine Mithaftung des Entleiher für die korrekte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) gesetzlich festgeschrieben. Diese sind vom Personaldienstleister nach dem Entstehungsprinzip (gesetzlicher und tariflicher Anspruch des Mitarbeiters) korrekt abzuführen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen bestätigt nicht die korrekte Zahlung der SV-Beiträge, sondern nur, dass angemeldeten SV-Beiträge abgeführt  wurden. Hier empfehlen wir, weitere Sicherheitsmechanismen zur Risikoabsicherung vertraglich mit dem Master zu vereinbaren.

 

4. Kosten 

 

In der Regel wird das Master-Vendor-Konzept dem Entleiher keine direkten Kosten für das Kundenunternehmen verursachen. Die Aufwendungen des Masters werden den Co-Partnern in Form einer Provision von deren Umsatz in Rechnung gestellt. Hierdurch verringern sich die Margen der Co-Partner.

 

5. Versorgungssicherheit

 

Wird ein bestehendes Modell mit mehreren Personaldienstleistern in ein Master-Vendor-System umgewandelt, zeigt die Erfahrung, dass nicht alle bisherigen Dienstleister als CO-Partner zur Verfügung stehen. Das gilt besonders, wenn bei den überlassenen Qualifikationen ein Mangel am Bewerbermarkt vorherrscht. Hier kann die Versorgungssicherheit des Entleihers beeinträchtigt werden. Sinkende Margen bei Co-Partnern führen häufig dazu, dass bisherige Dienstleister nicht mehr liefern. Außerdem sehen Co-Partner die Gefahr, dass ihre Mitarbeiter abgeworben werden.

 

6. Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Master bei vorhandenem Flexipool

 

Wenn neben der Zeitarbeit in einem Unternehmen noch ein interner Flexibilisierungspool besteht, dann wird die Kommunikation schwierig, da eine Konkurrenzsituation entsteht. In solchen Fällen ist von einem Master- Vendor-System abzuraten.

 

Fazit:

 

Wer ein Master-Vendor-System als Entleiher installieren will, der sollte sich mit den Haftungsrisiken und der Versorgungssicherheit auseinandersetzen. Ohne Risikoabsicherung ist ein solches System nicht zu empfehlen. Wird eine bestehende und funktionierende Personalversorgung von gleichrangigen Personaldienstleistern in ein Master-Vendor-System umgewandelt, zeigt die Erfahrung, dass die Personalversorgung mit Fachkräften nicht verbessert wird.