I.Q.Z bietet Entleihern endlich wirksamen Schutz vor Durchgriffshaftung

Seit 1971 gilt im deutschen Sozialversicherungsrecht die Mithaftung des Entleihers für die korrekte Berechnung und Abführung gesetzlichen Unfall- und Sozialversicherung. Zwar schuldet die Sozialversicherungsbeiträge in erster Linie der Verleiher, weil er der Arbeitgeber ist. Der Entleiher kann aber gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV ebenfalls für diese haftbar gemacht und in Anspruch genommen werden. Er haftet also wie ein Bürge für die SV - Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) der ihm überlassenen Zeitarbeitnehmer.

 

Bemessungsgrundlage dieser Haftung ist das Arbeitsentgelt, das der Verleiher dem Leiharbeitnehmer schuldet, einschließ-lich aller sozialversicherungsrechtlich relevanten Zulagen, Zuschläge sowie der korrekten Bezahlung bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen (Stichwort: Durchschnittsberechnung).

 

Wenn durch Bescheinigungen der Krankenkassen nur bestätigt wird, dass angemeldete Beiträge auch bezahlt wurden, ist dies zur Absicherung vor einer Durchgriffshaftung völlig ungeeignet. Die eigentliche Bemessungsgrundlage wird nicht berück-sichtigt. In den meisten Bescheinigungen weisen Krankenkassen sogar darauf hin, dass diese Bescheinigungen keinen Schutz vor Durchgriffshaftung bieten.

 

Auch das "Institut für Zahlungssicherheit" - bezeichnet sich auf der Homepage selber als  "der führende Risikoinformations-Dienstleister" - hat zwar einen vielversprechenden Namen, bietet aber keinen effektiven Schutz vor Durchgriffshaftung. Das Institut greift auch nur auf die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen zu. Die Bemessungsgrundlage wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Hier wird also Sicherheit vorgespiegelt.

 

Die Höhe des Risikos wird von Entleihern meist unterschätzt. Werden einem Mitarbeiter vom geschuldeten Entgelt monatlich 200 € vorenthalten, so beträgt das SV Risiko des Entleihers  rund  80 €. Da die Rentenversicherung 4 Jahre rückwirkend prüft, kann das Risiko für eine extern besetzte Stelle  bis auf knapp 4.000 € anwachsen. Bei 50 eingesetzten Zeitarbeitnehmern bewegen sich die Risiken im sechsstelligen Bereich.

 

Seit 2008 prüft die I.Q.Z als einziges Institut im Rahmen eines freiwilligen Compliance-Audits  bei Personaldienstleistern die Bemessungsgrundlage für die Durchgriffshaftung auf Korrektheit und Vollständigkeit. Die mit dem Qualitätssiegel faire Zeitarbeit ausgezeichneten bieten somit dem Entleiher reale Sicherheit bei der Durchgriffshaftung.

 

Inzwischen implantiert die I.Q.Z  im Rahmen ihrer Compliance-Beratung Entleihern ein wirksames Sicherheitskonzept zum Schutz vor Durchgriffshaftung. Zu unserem Projekt Safety + Protection